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bb) subjektiv gewollt

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Die objektive Bereicherung muss subjektiv gewollt sein. Eine Bereicherungsabsicht des Zuwendenden ist dazu nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass der Zuwendende die Tatsachen kennt, auf Grund derer die Zuwendung eine objektive Bereicherung des Empfängers bewirkt.[8] Anders als die zivilrechtliche Schenkung erfordert die freigebige Zuwendung keinen Konsens über die Unentgeltlichkeit. Es kommt lediglich auf den Willen des Zuwendenden an.

Beispiel

A übereignet dem B wirksam ein Grundstück. Aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens denkt A, der Boden sei radioaktiv hochbelastet. In Wahrheit ist der Boden vollständig frei von jeglicher Belastung. Objektiv liegt hier dem Grunde und der Höhe nach eine Bereicherung vor. A kennt aber nicht die Umstände, die diese Bereicherung begründen, weil er von der Lastenfreiheit des Grundstücks nichts weiß. Die objektive Bereicherung ist demnach subjektiv nicht gewollt.

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