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III. Zweckzuwendungen

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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG sind Zweckzuwendungen steuerpflichtig. Was eine Zweckzuwendung ist, regelt § 8 ErbStG. Die Vorschrift meint solche Zuwendungen, die nicht dem Bedachten selbst, sondern einem bestimmten Zweck oder (unbestimmten) Personenkreis zu Gute kommen.

Beispiel

A bestimmt in seinem Testament, dass 10 000 € aus seinem Vermögen durch seine Haushälterin H dazu verwendet werden sollen, seinen Hund bis zu dessen Lebensende zu pflegen. Hier liegt eine Zweckzuwendung des A an H vor, weil das Geld allein der Pflege des Hundes zu Gute kommen soll. H ist nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG Steuerschuldnerin. Sie kann die Zuwendung aber als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG (Auflage) abziehen.

5. Teil ErbschaftsteuerechtA. Objektive Steuerpflicht › IV. Ersatzerbschaftsteuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

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