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2. Sonstige Schenkungstatbestände

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Als weiterer Tatbestand der Schenkung unter Lebenden ist zunächst der des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG besonders klausurgeeignet.

Beispiel

V schenkt seiner Tochter T im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein bebautes Grundstück. Im Gegenzug muss T formwirksam auf ihr Erbe verzichten (§§ 2346 ff. BGB). Die Zuwendung durch V erfolgt nicht unentgeltlich, da T mit dem Verzicht eine Gegenleistung erbringen musste. Somit ist nicht der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wohl aber der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG erfüllt.

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Ferner ist § 7 Abs. 8 ErbStG sehr klausurrelevant. Grundsätzlich sind offene oder verdeckte Einlagen durch einen Gesellschafter in eine Kapitalgesellschaft keine Zuwendungen zugunsten der anderen Gesellschafter. Die mit der Einlage verbundene Wertsteigerung der Anteile der anderen Gesellschafter wird ihnen nicht i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zugewendet. Wenn aber zeitnah zu einer solchen Einlage offene oder verdeckte Ausschüttungen an die anderen Gesellschafter erfolgen, stellt die Einlage eine freigebige Zuwendung zugunsten der anderen Gesellschafter dar.[10] Als zugewendet gilt dann der Wert der Ausschüttung. Nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG liegt jedoch auch ohne zeitnahe Ausschüttung bei der sog. disquotalen Einlage eine steuerpflichtige Schenkung vor, wie das folgende Beispiel illustriert.

Beispiel

Vater V und Tochter T sind zu je 50 % an der X-GmbH beteiligt. V und T haben jeweils 100 000 € in das Stammkapital eingezahlt. Später legt V weitere 100 000 € in die GmbH ein. Durch die Einlage erfährt die Beteiligung der T einen Wertzuwachs. Der Beteiligungswert betrug zunächst 100 000 € (= 50 % von 200 000 €). Infolge der Einlage des V erhöht sich der Beteiligungswert auf 150 000 € (= 50 % von 300 000 €). Da keine zeitnahe Ausschüttung erfolgt ist, ist an sich nicht von einer Schenkung auszugehen. Nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG ist jedoch in Höhe des Betrages, um den sich der Beteiligungswert erhöht hat (50 000 €), von einer Schenkung auszugehen.

§ 7 Abs. 8 S. 2 ErbStG stellt klar, dass bei Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften auch eine freigebige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen kann. Voraussetzung ist (anders als bei § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG), dass die Zuwendung in der Absicht erfolgt, die Gesellschafter zu bereichern. Voraussetzung ist auch, dass an den beteiligten Gesellschaftern nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Damit ist die Schenkungsteuerpflichtigkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen zwischen Konzernunternehmen regelmäßig ausgeschlossen.

5. Teil ErbschaftsteuerechtA. Objektive Steuerpflicht › III. Zweckzuwendungen

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