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d) Bewertung von sonstigem Vermögen

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Börsennotierte Wertpapiere sind nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 11 Abs. 1 BewG mit dem niedrigsten Tageskurswert am Bewertungsstichtag zu bewerten. Forderungen sind gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 BewG mit dem Nennwert anzusetzen. Renten und Nutzungen sind über § 12 Abs. 1 ErbStG gemäß §§ 13–16 BewG zu bewerten.

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