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c) Bewertung von inländischem Betriebsvermögen

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Gemäß § 12 Abs. 5 ErbStG ist für inländisches Betriebsvermögen der nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG festgestellte Wert maßgeblich. Unter das inländische Betriebsvermögen fällt nach §§ 95 ff. BewG nicht nur das betrieblich genutzte Vermögen von einzelnen Gewerbetreibenden und Personengesellschaften, sondern auch das Vermögen der Kapitalgesellschaften und das für ihren Beruf genutzte Vermögen der Freiberufler. Diese Gleichstellung dient der Rechtsformneutralität der Erbschaftsteuer.

Die Wertfeststellung erfolgt nach § 109 BewG. Demnach ist der gemeine Wert festzustellen. Hierfür ist gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 die Regelung des § 11 Abs. 2 BewG entsprechend anzuwenden. Insbesondere kommt nach § 109 Abs. 1 S. 2 BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 4 BewG das vereinfachte Ertragswertverfahren gemäß §§ 199–203 BewG in Betracht.

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