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d) Gesamtschuldnerische Haftung
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Mehrere zum Schadensersatz verpflichtete Personen haften nach Abs 1 S 1 als Gesamtschuldner iSd §§ 421 ff BGB, dh jeder Anspruchsinhaber kann den vollen Schaden von jedem Schadensersatzverpflichteten ersetzt verlangen; untereinander haften die Anspruchsverpflichteten grds nur anteilig und sind zum Ausgleich verpflichtet (§ 426 BGB).