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aa) Prüfung der Vermögenslage

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Zu den im Rahmen der Prüfung der Vermögenslage der beteiligten Rechtsträger zu beachtenden Sorgfaltspflichten zählt insbes die sorgfältige Auswahl der Verschmelzungsprüfer (Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 9; Grunewald in Lutter, § 25 Rn 10). Zur Prüfung der Vermögenslage des übernehmenden und der übrigen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger wird im Vorfeld der Verschmelzung regelmäßig eine Due Diligence-Prüfung durchzuführen sein (Schnorbus ZHR 167 (2003), 666, 684; Pöllath/Philipp DB 2005, 1505; Grunewald in Lutter, § 25 Rn 10; Henssler/Strohn/Müller UmwG § 25 Rn 9; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 6; Kiem ZGR 2007, 542, 547. Die Pflicht zur Prüfung der Vermögenslage zielt insbes auf die Pflicht der Organe des übertragenden Rechtsträgers den übertragenden Rechtsträger, seine Anteilsinhaber und Gläubiger vor Schäden durch die Verschmelzung zu bewahren. Die Einschätzung der wirtschaftlichen Chancen und Risiken der Verschmelzung setzt in aller Regel fundierte Kenntnisse von der rechtlichen und wirtschaftlichen Situation der übrigen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger voraus. Der Umfang der Prüfung der Rechts- und Vermögenslage ist einzelfallabhängig. Bei der Beurteilung wirtschaftlicher Aspekte einer Fusion, zB auch hins der Frage der Angemessenheit eines Umtauschverhältnisses, besteht für die Organmitglieder ein weiter Beurteilungsspielraum (OLG Stuttgart 14.10.2010 – 20 W 16/06 – Umtauschverhältnis DaimlerChrysler; vgl dazu auch die Anm von der Linden GWR 2010, 553), auch bei der Festlegung der Bewertungsmethode. Eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit setzt idR voraus, dass das Vertretungsorgan gegen die Sorgfalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters verstoßen hat (OLG Stuttgart aaO) – sog „Business Judgement Rule“. Ähnlich entschied auch das BAG hins der Dotierung einer „Rentnergesellschaft“, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden sollten (BAG NZA 2009, 790). Auch hier wurde festgehalten, dass ein Beurteilungsspielraum der Organmitglieder bei der Prüfung der Angemessenheit der Dotierung der „Rentnergesellschaft“ bestünde – zugleich wurden jedoch Leitlinien für die umwandlungsrechtliche Prüfung aufgestellt (BAG NZA 2009, 790, 794 ff) und das Bestehen individueller arbeitsvertraglicher Schutzpflichten bestätigt (BAG aaO).

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