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2. Anspruchsvoraussetzungen

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Nach Abs 1 ist dem Anspruchsberechtigten ein im Zusammenhang mit der Verschmelzung entstehender Schaden zu ersetzen. Der Schaden muss durch eine im Zusammenhang mit der Verschmelzung stehende schuldhafte Pflichtverletzung eines Organmitglieds des übertragenden Rechtsträgers kausal bedingt sein. Die Haftung des konkreten Organmitglieds entfällt, wenn es sich nach Abs 1 S 2 exkulpieren kann (Pöllath/Philipp DB 2005, 1505). Nach Abs 1 ist der „durch die Verschmelzung“ erlittene Schaden zu ersetzen. Dies setzt voraus, dass die Verschmelzung wirksam, dh in das Handelsregister des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen wurde (§ 20 Abs 1 Nr 1).

Umwandlungsgesetz

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