Читать книгу Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt - Страница 357

bb) Abschluss des Verschmelzungsvertrags

Оглавление

12

Beim Abschluss des Verschmelzungsvertrags haben die Organmitglieder insbes für die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses sowie für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen über den Verschmelzungsvertrag einzustehen. Vor der Fassung des Verschmelzungsbeschlusses (§ 13 Abs 1) sind die Anteilsinhaber über den Inhalt des Verschmelzungsvertrags ordnungsgemäß zu unterrichten (Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 10; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 6; Grunewald in Lutter, § 25 Rn 11). Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass den Organmitgliedern bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Aspekte der Verschmelzung ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht und dass gem Abs 1 insbes keine Haftung für das Ausbleiben des wirtschaftlichen Erfolgs der Verschmelzung besteht (Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 21; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 6). Mit Wirksamwerden der Verschmelzung endet die Existenz des übertragenden Rechtsträgers. Teilweise wird daher vorgeschlagen, dass die Organmitglieder des übertragenden Rechtsträgers dafür sorgen sollen, dass die Absicherung der geschäftspolitischen Interessen des übertragenden Rechtsträgers durch eine Regelung im Verschmelzungsvertrag erfolgen soll (Blasche/Söntgerath BB 2009, 1432). Sollte dies unterbleiben oder sollten sich die Organmitglieder des übertragenden Rechtsträgers mit einem solchen Ansinnen nicht durchsetzen können, so begründet dies regelmäßig keine Haftung gem Abs 1, da die Geschäftspolitik als Teil der wirtschaftlichen Interessen anzusehen ist und den Organmitgliedern insofern eine große Einschätzungsprärogative zukommt. Zudem tangiert eine veränderte Geschäftspolitik nach der Verschmelzung idR keine vermögensrechtlichen Interessen, die von Abs 1 geschützt sind.

Umwandlungsgesetz

Подняться наверх