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c) Gläubiger

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Die Ansprüche der Gläubiger gegen den übertragenden Rechtsträger gehen infolge der Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger über. Kommt es infolge einer Pflichtverletzung der Organmitglieder des übertragenden Rechtsträgers (zB bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des übernehmenden Rechtsträgers) zu einer Gefährdung der Ansprüche der Gläubiger, so kommt ein Anspruch nach § 25 Abs 1 S 1 in Betracht. Der Gläubigerschutz wird durch § 22, der den Gläubigern einen Anspruch auf Sicherheitsleistung gewährt, ergänzt. Unterlässt ein Gläubiger die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 22, so kann dies ein Mitverschulden darstellen (Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 24; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 12).

Umwandlungsgesetz

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