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4. Konkurrenz mit anderen Vorschriften

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Der Anspruch nach § 25 wird durch andere Anspruchsgrundlagen weder verdrängt noch ausgeschlossen (zu darüber hinausgehenden Ansprüchen vgl Klein/Stephanblome ZGR 2007, 351, 353 ff). Auf das Spruchverfahren (§ 15) für Anteilsinhaber und auf den Sicherheitsleistungsanspruch (§ 22) für Gläubiger wurde bereits hingewiesen (Rn 21, 22). Neben Abs 1 S 1 können Ansprüche aus Delikt, insbes gem § 823 Abs 2 BGB iVm der Verletzung eines Schutzgesetztes, vorliegen. Ansprüche aus Pflichtverletzungen der Organmitglieder nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags werden von § 25 nicht erfasst, es bleibt bei der allg Haftung, zB gem § 93 AktG (Austmann/Frost ZHR 169 (2005), 431, 461 f; Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 22).

Umwandlungsgesetz

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