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I. Überblick

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§ 26 schreibt vor, dass Ansprüche gem § 25 Abs 1 und 2 nur durch einen bes Vertreter geltend gemacht werden können. § 26 regelt die Zuständigkeit, die Aufgaben und die Bestellung des bes Vertreters sowie Verfahrensfragen. Die Einsetzung eines bes Vertreters soll – ähnlich dem Insolvenzverwalter oder Liquidator im Insolvenz- bzw Liquidationsverfahren – eine geordnete Geltendmachung, Einziehung und Befriedigung von Ansprüchen gem § 25 Abs 1 und 2 gewährleisten. § 26 dient der Prozessökonomie, verhindert divergierende Entscheidungen zur möglichen Haftung von Verwaltungsorganen des übertragenden Rechtsträgers gem § 25 und vermeidet einen Wettlauf zwischen Anspruchsinhabern um ihre Befriedigung (vgl Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 26 Rn 2; Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 1).

Umwandlungsgesetz

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