Читать книгу Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt - Страница 368

III. Fortbestehensfiktion (§ 25 Abs 2)

Оглавление

24

Der übertragende Rechtsträger gilt gem § 25 Abs 2 S 1 für Ansprüche aufgrund der Verschmelzung gegen ihn aber auch für eigene Ansprüche als fortbestehend. Das Fortbestehen wird jedoch nur solange fingiert, bis die genannten Ansprüche durchgesetzt oder endgültig abgewiesen wurden. Die Fortbestehensfiktion verhindert, dass Ansprüche iSv Abs 2 S 1 mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 20 Abs 1 Nr 2) auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Abs 2 S 2 ergänzt, dass Forderungen zwischen den verschmolzenen Rechtsträgern nicht durch Konfusion untergehen.

25

Soweit und solange Ansprüche nach Abs 2 S 1 geltend gemacht werden können, gilt der übertragende Rechtsträger in diesem Umfang als Anspruchsinhaber und -gegner und hat insofern die aktive und passive Prozessfähigkeit. Dies gilt auch für mögliche Ansprüche gegen den übernehmenden Rechtsträger, zB aus dem Verschmelzungsvertrag oder auf Anfechtung des Verschmelzungsvertrages (Grunewald in Lutter, § 25 Rn 23; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 12).

26

Der übertragende Rechtsträger ist handlungsfähig durch einen besonderen Vertreter (§ 26 Abs 1). Die Organstellung der bisherigen Organmitglieder des übertragenden Rechtsträgers lebt nicht wieder auf (Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 28; Henssler/Strohn/Müller UmwG § 25 Rn 19; Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 30; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 14).

Umwandlungsgesetz

Подняться наверх