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c) Zeitpunkt der Organmitgliedschaft

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Maßgebender Zeitpunkt für eine Verantwortlichkeit des Organmitglieds nach Abs 1 ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Auf das Fortbestehen der Organstellung bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers (Wirksamkeitszeitpunkt gem § 20 Abs 1 Nr 1) kommt es hingegen nach allgM nicht an. Allerdings endet die Organstellung der Organe des übertragenden Rechtsträgers mit Eintragung der Umwandlung im Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers und dem damit verbundenen Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers. Das Erlöschen des Rechtsträgers führt zum Erlöschen seiner Organe (su § 26 Rn 2; OLG Schleswig 6.6.2012 – 9 U 2/11; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 7).

Umwandlungsgesetz

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