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V. Buchwertfortführung

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Nach § 24 kann der übernehmende Rechtsträger als Anschaffungskosten die Buchwerte lt Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers ansetzen. Für die Buchwertfortführung muss das entspr Wahlrecht ausgeübt werden; andernfalls gelten die allg Grundsätze für die Ermittlung der Anschaffungskosten.

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Die Buchwerte lt Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers gelten bei Ausübung des Wahlrechts als Anschaffungskosten des übernehmenden Rechtsträgers. Es liegt also keine bloße Buchwertfortführung vor. Vielmehr sind die Buchwerte des übertragenden Rechtsträgers die Anschaffungskosten des übernehmenden Rechtsträgers (Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 63). Dies hat bspw Bedeutung bei Wertaufholungen (Priester in Lutter, § 24 Rn 66; Lanfermann in Kallmeyer, § 24 Rn 44). Obergrenze für eine vom übernehmenden Rechtsträger vorzunehmende Wertaufholung sind dessen Anschaffungskosten und damit die Buchwerte des übertragenden Rechtsträgers. Ob die tatsächlichen Anschaffungskosten des übertragenden Rechtsträgers über diesen Buchwerten liegen und der übertragende Rechtsträger deshalb eine höhere Wertaufholung hätte vornehmen müssen, ist unbeachtlich.

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Die erstmalige Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger erfolgt in dessen Jahresbilanz, deren Stichtag auf den Verschmelzungsstichtag folgt (Moszka in Semler/Stengel, § 24 Rn 55). Die Buchwerte lt Schlussbilanz können deshalb wegen des zeitlichen Zwischenraums zwischen Schlussbilanzstichtag und Bilanzstichtag beim übernehmenden Rechtsträger nicht identisch sein. Vielmehr sind die Buchwerte lt Schlussbilanz nach allg Grundsätzen auf den Bilanzstichtag des übernehmenden Rechtsträgers fortzuentwickeln (Lanfermann in Kallmeyer, § 24 Rn 43).

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