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IV. Bilanzierung nach allgemeinen Grundsätzen
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Nach § 24 hat der übernehmende Rechtsträger hinsichtlich des übergehenden Vermögens ein Wahlrecht. Er kann als Anschaffungskosten die in der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers angesetzten Buchwerte fortführen. Macht er von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch, sind die allg Grundsätze für Ansatz und Bewertung des übergegangenen Vermögens maßgebend.