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1. Schadensersatzpflichtige Personen
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Die Mitglieder des Vertretungsorgans und – falls vorhanden – die Mitglieder des Aufsichtsorgans eines jeden übertragenden Rechtsträgers sind (als Gesamtschuldner iSd §§ 421 ff BGB) zum Schadensersatz nach Abs 1 verpflichtet – nicht jedoch die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger (BGHZ 171, 293).