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2. Übernehmender Rechtsträger

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Der Vermögensübergang bei einer Verschmelzung durch Aufnahme ist für den übernehmenden Rechtsträger ein laufender Geschäftsvorfall des Geschäftsjahres, in dem die Verschmelzung rechtswirksam wird bzw in dem das wirtschaftliche Eigentum am Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht (zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vgl unter § 24 Rn 18). Aufgrund dessen sind vom übernehmenden Rechtsträger bei der Verschmelzung durch Aufnahme weder eine Übernahmebilanz noch eine Eröffnungsbilanz zu erstellen (allgM vgl zB Lanfermann in Kallmeyer, § 24 Rn 5; Moszka in Semler/Stengel, § 24 Rn 19).

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Bei der Verschmelzung durch Neugründung entsteht der übernehmende Rechtsträger durch die Verschmelzung neu. Er hat deshalb eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, in die das auf ihn übergehende Vermögen der übertragenden Rechtsträger einzustellen ist (§ 242 Abs 1 HGB, Kaufmannseigenschaft vorausgesetzt). Der übernehmende Rechtsträger entsteht bei der Verschmelzung durch Neugründung rechtlich mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers. Es wäre deshalb nahe liegend, die Eröffnungsbilanz auf diesen Stichtag zu erstellen. Da im Innenverhältnis zwischen den beteiligten Rechtsträgern das Vermögen der übertragenden Rechtsträger bereits mit Wirkung ab dem Verschmelzungsstichtag auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, die Geschäfte ab diesem Zeitpunkt für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers als geführt gelten und die Buchführungspflicht der übertragenden Rechtsträger zum Verschmelzungsstichtag endet, ist jedoch der Stichtag der Eröffnungsbilanz des übernehmenden Rechtsträgers rückzubeziehen. Stichtag für die Eröffnungsbilanz ist der Verschmelzungsstichtag (Priester in Lutter, § 24 Rn 22; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 8; Moszka in Semler/Stengel, § 24 Rn 18). Sollten für die einzelnen übertragenden Rechtsträger unterschiedliche Verschmelzungsstichtage vereinbart sein, ist der frühest vereinbarte Verschmelzungsstichtag der Stichtag für die Eröffnungsbilanz (Widmann in Widmann/Mayer, § 24 Rn 226; Priester in Lutter, § 24 Rn 22).

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Bilanziell wird bei der Verschmelzung durch Aufnahme das auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangene Vermögen erstmals in dem Jahresabschluss des übernehmenden Rechtsträgers berücksichtigt, dessen Bilanzstichtag dem Wirksamwerden der Verschmelzung nachfolgt, also in der ersten Jahresbilanz nach Wirksamwerden der Verschmelzung. Bei der Verschmelzung durch Neugründung wird das übergegangene Vermögen erstmals in der vom übernehmenden Rechtsträger zu erstellenden Eröffnungsbilanz berücksichtigt. Die Regelung des § 24 bezieht sich somit im Grunde auf diese beiden Bilanzen.

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Ist an der Verschmelzung eine AG beteiligt, ist ggf nach § 63 Abs 1 Nr 3 eine Zwischenbilanz zu erstellen. Hinsichtlich der Voraussetzungen für Erstellung und Inhalt der Zwischenbilanz wird auf die Ausführungen oben unter Rn 16 verwiesen.

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