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1. Ansatz bei Buchwertfortführung

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Wählt der übernehmende Rechtsträger die Buchwertverknüpfung mit der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers, ist er an die bilanziellen Ansätze des übertragenden Rechtsträgers gebunden (Lanfermann in Kallmeyer, § 24 Rn 13, 44; Priester in Lutter, § 24 Rn 38; Moszka in Semler/Stengel, § 24 Rn 20). Dies gilt auch dann, wenn die Ansätze beim übernehmenden Rechtsträger aufgrund dessen Rechtsform eigentlich nicht zulässig wären. Aufgrund der Buchwertverknüpfung wird jedoch schlicht der beim übertragenden Rechtsträger bestehende Rechts- und Bilanzierungszustand fortgesetzt.

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Daraus folgt eine Bindung an ausgeübte Ansatz- und Bewertungswahlrechte. Aktivierte Geschäfts- oder Firmenwerte nach § 246 Abs 1 S 4 GHB sind weiterhin anzusetzen. Ein Ansatz der geringwertigen Wirtschaftsgüter erfolgt aufgrund der Buchwertfortführung nicht. Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen nach § 248 Abs 2 HGB weitergeführt werden, sofern sie bereits der übertragende Rechtsträger angesetzt hat (Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 67). Der Ansatz der Pensionsrückstellungen bleibt unverändert; eine etwaige Nichtpassivierung ist beizubehalten (Priester in Lutter, § 24 Rn 39). Gebildete Rückstellungen sind fortzuführen, soweit nicht der Grund für ihren Ansatz entfallen ist. Aktive und passive Steuerabgrenzungsposten sind fortzuführen, soweit nach den Verhältnissen des übernehmenden Rechtsträgers die Voraussetzungen hierfür in der Zukunft auch noch beim übernehmenden Rechtsträger vorliegen (Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 69). Die angesetzten Verbindlichkeiten sind zu übernehmen. Nicht ausgeübte Wahlrechte aus der Umstellung durch das BilMoG sind fortzuführen. Vermögenswerte, die aufgrund der Verschmelzung durch Konfusion erlöschen, dürfen jedoch auch bei Buchwertfortführung nicht angesetzt werden. Dies gilt für wechselseitige Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den beteiligten Rechtsträgern sowie für eigene Anteile des übertragenden Rechtsträgers, da diese durch Konfusion erlöschen.

Umwandlungsgesetz

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