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VIII. Bilanzierung beim Anteilsinhaber

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Für die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers ändert sich durch die Verschmelzung nichts.

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Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers erhalten, soweit nicht der übernehmende Rechtsträger selbst am übertragenden Rechtsträger beteiligt ist, als Gegenleistung für die Durchführung der Verschmelzung Anteile des übernehmenden Rechtsträgers. Für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers stellt dies einen Tausch dar. Es finden somit die allg Tauschgrundsätze Anwendung (Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 99 mwN). Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers haben danach die Wahl, ob sie die ihnen gewährten Anteile des übernehmenden Rechtsträgers mit dem Buchwert ihrer ursprünglichen Beteiligung am übertragenden Rechtsträger, mit deren Zeitwert oder mit einem die Ertragsteuerbelastung berücksichtigenden Zwischenwert ansetzen (Knop/Küting/Knop in Küting/Weber, § 255 HGB Rn 109 ff; aA Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 100: Ansatz nur zum Zeitwert). Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt mit Auf- und Feststellung des ersten Jahresabschlusses nach Erhalt der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers.

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