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b) Mitglieder des Aufsichtsorgans

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Die Schadensersatzpflicht nach Abs 1 trifft auch die Mitglieder eines vorhandenen Aufsichtsorgans, unabhängig davon, ob es sich um einen obligatorischen oder freiwilligen Aufsichtsrat handelt. Die Mitglieder eines freiwilligen Beirats oder Beratungsgremiums haften jedoch nicht, sofern ihnen lediglich Beratungsaufgaben und keine Kontrollpflichten zukommen (wie hier Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 4; Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 25 Rn 5; Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 5; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 7; Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 15; aA Grunewald in Lutter, § 25 Rn 5). Erfasst sind insbes die Mitglieder eines gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Aufsichtsrats. Dies sind bei der AG (§§ 95 ff AktG), bei der KGaA (§ 278 Abs 3 iVm §§ 95 ff AktG), bei der eingetragenen Genossenschaft (§§ 36 ff GenG) und bei der VVaG (§ 35 VAG) jedes Aufsichtsratsmitglied, einschließlich der mitbestimmungsrechtlich (§ 1 MitBestG, §§ 1 ff MontanMitBestG, § 1 MontanMitBestErgG) vorgeschriebenen Aufsichtsratsmitglieder, sowie die Mitglieder eines durch Gesellschaftsvertrag vorgesehenen freiwilligen Aufsichtsrats (zB gem § 52 GmbHG), der mit Kontrollbefugnissen gegenüber dem Vertretungsorgan ausgestattet ist.

Umwandlungsgesetz

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