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VII. Bilanzierung bei Spaltung

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Nach § 125 gilt die Regelung des § 24 auch für Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung. Wie die Verschmelzung ist auch die Spaltung für den übernehmenden Rechtsträger ein entgeltliches Anschaffungsgeschäft (Moszka in Semler/Stengel, § 24 Rn 84; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 93). Der übernehmende Rechtsträger hat damit auch bei der Spaltung das Wahlrecht des § 24. Er kann somit das auf ihn übergehende Vermögen mit den Buchwerten lt Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers oder mit nach allg Grundsätzen ermittelten Anschaffungskosten ansetzen. Für die Ausübung des Wahlrechts gelten hierbei die vorstehend in Rn 72 ff dargestellten Grundsätze. Bei Kettenausgliederungen ist der jeweils nachfolgende übernehmende Rechtsträger an die Wahlrechtsausübung des vorhergehenden übernehmenden Rechtsträgers gebunden.

Werden bei der Spaltung die Buchwerte fortgeführt, ist wie bei der Verschmelzung entspr den Ausf in Rn 65 ff vorzugehen. Werden bei der Spaltung die Anschaffungskosten nach allg Grundsätzen angesetzt, finden bei Gewährung von Anteilen die oben unter Rn 42 ff dargelegten Grundsätze Anwendung.

Keine Anteile als Gegenleistung werden bei einer Abspaltung von Vermögenswerten einer Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft ausgegeben, da der übernehmende Rechtsträger am übertragenden Rechtsträger beteiligt ist (§ 54 Abs 1 S 1 Nr 1, § 68 Abs 1 S 1 Nr 1). In diesem Fall bleiben die Anteile des übernehmenden Rechtsträgers am übertragenden Rechtsträger in vollem Umfang bestehen. Bilanzielle Auswirkungen können sich hier nur dann ergeben, wenn aufgrund der Abspaltung von Vermögenswerten auf die Beteiligung des übernehmenden am übertragenden Rechtsträger eine Teilwertabschreibung erforderlich ist. Eine Teilwertabschreibung ist dann vorzunehmen, wenn wegen der Vermögensabspaltung auf den übernehmenden Rechtsträger der Wert des übertragenden Rechtsträgers nach Abspaltung hinter dem Beteiligungsansatz beim übernehmenden Rechtsträger zurückbleibt (ebenso Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 94).

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