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d) Verschulden/Exkulpation (Abs 1 S 2)

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Die Organmitglieder müssen die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben (allgM Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 7; Henssler/Strohn/Müller UmwG § 25 Rn 12; Schmitt/Hörtnagel/Stratz § 25 Rn 19; Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 29; Grunewald in Lutter, § 25 Rn 13; Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 11). Die Organmitglieder haben Vorsatz und jede Fahrlässigkeit (§ 276 Abs 1 S 1 BGB) zu vertreten (hM; aA Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 29, der eine objektive Pflichtverletzung der Organe im Sinne einer Verletzung der „verkehrsüblichen Sorgfalt“ bei der Verschmelzung aus Abs 1 S 2 entnehmen will. Dies ist unzutreffend, da „Prüfung der Vermögenslage“ und „Abschluss des Verschmelzungsvertrags“ in Abs 1 S 2 die Pflichtverletzung und nicht den Sorgfaltsmaßstab charakterisieren und keine mit §§ 93 Abs 1, 5 AktG vergleichbare Regelung enthalten.). Abs 1 S 2 regelt die Verteilung der Beweislast. Dem Anspruchsinhaber obliegt lediglich der Nachweis von Pflichtverletzungen, Kausalität und seines Schadens; dem Organmitglied steht die Möglichkeit der Exkulpation zu (Beweislastumkehr, Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 20). Das jeweilige Organmitglied kann sich durch den Nachweis der Beachtung seiner individuellen Sorgfaltspflicht iSv Abs 1 S 2 von seiner Ersatzpflicht nach Abs 1 S 1 befreien. Die Organmitglieder können sich nicht mit der Berufung auf mangelnde eigene Sachkunde exkulpieren. Erforderlichenfalls sind sachverständige Dritte mit der Prüfung der Rechts- und Vermögenslage der Rechtsträger und der Prüfung des Verschmelzungsvertrags zu beauftragen.

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Ein Mitverschulden des Anspruchsinhabers kann nach allg Grundsätzen (§ 254 Abs 1 BGB) zu einer Kürzung oder gar zu einem Ausschluss des zu leistenden Schadensersatzes führen. Ein Mitverschulden kann insbes vorliegen, wenn ein Gläubiger sein Recht nach § 22 Abs 1 Sicherheitsleistung zu verlangen nicht geltend macht (Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 16; Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 24). § 25 lässt die Möglichkeit der Anteilsinhaber des übertragenen Rechtsträgers, in einem Spruchverfahren gem § 15 iVm dem SpruchG das Umtauschverhältnis überprüfen zu lassen, unberührt. Unterlässt ein Anteilsinhaber diese Nachprüfung, so kann dies ein Mitverschulden wegen unterlassener Schadensabwendung bzw. -minderung (§ 254 Abs 2 BGB) darstellen (hM, Marsch-Barner in Kallmeyer, § 25 Rn 11; Grunewald in Lutter, § 25 Rn 15; Clemm/Dürrschmidt FS Widmann, S 3, 9; Schnorbus ZHR 167 (2003), 666, 698). Hatten die Organmitglieder bei der Erfüllung ihrer Pflichten iRd Verschmelzung Weisungen der Anteilsinhaber aufgrund eines entspr Beschl der Anteilsinhaber zu beachten, so kann dies ebenfalls ein Mitverschulden der beschließenden Anteilsinhaber darstellen (für einen Haftungsausschluss wegen Entfall der Pflichtwidrigkeit bei Vorliegen eines Weisungsbeschlusses statt Berücksichtigung bei Mitverschulden: Henssler/Strohn/Müller UmwG § 25 Rn 11). Der stets erforderliche Verschmelzungsbeschluss (§ 13 Abs 1) stellt jedoch keinen solchen Weisungsbeschluss dar. Erforderlich sind eindeutige Anweisungen an die Organmitglieder in einem separaten Gesellschafterbeschluss. Nicht an einem solchen Beschl beteiligte oder überstimmte Anteilsinhaber trifft kein solches Mitverschulden, da die beschließenden Gesellschafter insofern für sie keine Erfüllungsgehilfen iSv §§ 254 Abs 2 S 2, 278 S 1 BGB sind. Etwaige in dem Weisungsbeschluss überstimmte Gesellschafter haben zudem die Möglichkeit gegen Beschlussmängel des Weisungsbeschlusses vorzugehen und ggf Schadensersatzansprüche nach allg gesellschaftsrechtlichen Vorschriften gegen die unberechtigt für die Weisung stimmenden Gesellschafter geltend zu machen (Grunewald in Lutter, § 25 Rn 21; Henssler/Strohn/Müller UmwG § 25 Rn 11)

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