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c) Kausalität

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Die Pflichtverletzung muss für den eingetretenen Schaden kausal gewesen sein. Ersetzt wird nur der auf der konkreten Pflichtverletzung beruhende Schaden. Die so verstandene Kausalität bedeutet eine notwendige Beschränkung des weiten Wortlauts von Abs 1 S 1. Wurde zB von den Organmitgliedern des übertragenden Rechtsträgers infolge einer Pflichtverletzung bei der Prüfung der Vermögenslage des übernehmenden Rechtsträgers das Umtauschverhältnis der Anteile unrichtig bestimmt, so ist die Pflichtverletzung nur kausal für den Unterschiedsbetrag, der sich bei einer korrekten Ermittlung des Umtauschverhältnisses ergeben würde (vgl Grunewald in Lutter, § 25 Rn 17).

Umwandlungsgesetz

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