Читать книгу Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt - Страница 358

b) Verschmelzungsschaden

Оглавление

13

Der jedem einzelnen Anspruchsinhaber (Rn 19 ff) entstandene Verschmelzungsschaden ist in Geld zu ersetzen (§ 251 Abs 1 BGB), da das UmwR eine Naturalrestitution (iSv § 249 Abs 1 BGB) im Sinne einer „Entschmelzung“ nach einhelliger Auffassung nicht zulässt (§ 20 Abs 2; vgl Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 17; Grunewald in Lutter, § 25 Rn 17; Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 20; Schnorbus ZHR 167 (2003) 666, 691). Kein ersatzfähiger Schaden ist daher die Verschmelzung als solche. § 25 setzt jedoch voraus, dass die Verschmelzung wirksam, dh im Register des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen wurde, da dann mit dem Erlöschen des übertragenen Rechtsträgers (§ 20 Abs 1 Nr 1) eine bes Schutzwürdigkeit der Anteilsinhaber und Gläubiger des untergehenden Rechtsträgers gegeben ist. Umstr ist hingegen die Bestimmung des Verschmelzungsschadens. Ersatzfähig ist nur der Schaden, der auf der im Zusammenhang mit der Verschmelzung begangenen Pflichtverletzung beruht (Kausalität, vgl Rn 14). Dieser ist nach zutreffender Auffassung durch einen Vergleich zwischen der Vermögenslage des Anspruchsinhabers bei Hinzu- oder Hinwegdenken der schädigenden Pflichtverletzung zu bestimmen (Kübler in Semler/Stengel, § 25 Rn 17; Grunewald in Lutter, § 25 Rn 17; ungenau Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 25 Rn 14, der auf einen Vermögensvergleich vor und nach der Verschmelzung abstellen will; krit auch Vossius in Widmann/Mayer, § 25 Rn 20, der jedoch zu eng (aaO Rn 19)] nur die Sinnlosigkeit der Verschmelzung als Schaden ansehen will und damit den Eindruck erweckt, eine wirtschaftliche Misserfolgshaftung zu begründen). Ein „Schaden“ im weiteren Sinne kann auch darin bestehen, dass der übernehmende Rechtsträger sonstige Zusagen, die er im Verschmelzungsvertrag machte, nach Eintragung der Verschmelzung nicht einhält (OLG Frankfurt AG 2007, 559 f; Blasche/Söntgerath BB 2009, 1432, 1434). In einem solchen Fall richtet sich der Anspruch des übertragenden Rechtsträgers ausnahmsweise nicht auf Schadensersatz, sondern auf Erfüllung des Verschmelzungsvertrags. Dies können im Verschmelzungsvertrag vorgesehene Zusagen an Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers oder Zusagen zum Weiterbetrieb bestimmter Einrichtungen sein (OLG Frankfurt AG 2007, 559 f).

Umwandlungsgesetz

Подняться наверх