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b) Ansprüche gem § 25 Abs 2

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Der bes Vertreter ist auch für Ansprüche gem § 25 Abs 2 ausschließlich zuständig. Gegenstand von § 25 Abs 2 können Ansprüche für und gegen den übertragenden Rechtsträger nach den allg Vorschriften aufgrund der Verschmelzung sein. Hiernach kann der bes Vertreter sowohl aktiv- als auch passivlegitimiert sein. Denkbar sind zB Ansprüche gegen an der Verschmelzung beteiligte Dritte, insbes Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare. Bereits nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von § 26 Abs 1 S 1 iVm § 25 Abs 2 kommt zudem eine Passivvertretung des übertragenden Rechtsträgers durch den bes Vertreter bei der Geltendmachung von Ansprüchen gem § 25 Abs 2 gegen den übertragenden Rechtsträger in Betracht. Mögliche Inhaber von Ansprüchen gegen den übertragenden Rechtsträger nach § 25 Abs 2 können der übernehmende Rechtsträger, seine Anteilsinhaber oder Gläubiger sein. Will zB der übernehmende Rechtsträger den Verschmelzungsvertrag gem §§ 119 ff, 123 BGB anfechten, so ist gem § 26 analog ein bes Vertreter des übertragenden Rechtsträgers zu bestellen (Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 16; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 26 Rn 9; Grunewald in Lutter, § 26 Rn 10). Bei einer reinen Passivvertretung scheidet eine Anwendung von § 26 Abs 3 freilich aus. Hinsichtlich der Geltung von § 26 Abs 2 ist zu differenzieren. Bei einer Anfechtung des Verschmelzungsvertrags findet das Aufforderungsverfahren gem § 26 Abs 2 keine Anwendung, da die Anfechtungsregelungen, insbes die Anfechtungsfristen, vorgehen. Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen gegen den übertragenden Rechtsträger gem § 25 Abs 2 bleibt § 26 Abs 2 jedoch anwendbar. Zum 1.4.2012 endete die Unterscheidung in den gedruckten und in den elektronischen Bundesanzeiger. Seither besteht ein freier elektronischer Zugang zum amtlichen Teil des Bundesanzeigers. Unter „dem Bundesanzeiger“ wird der nunmehr elektronisch geführte und zugängliche Bundesanzeiger verstanden. Die frühere Verweisung von § 26 Abs 2 S 2 auf den elektronischen Bundesanzeiger wurde somit überflüssig und ist im Wortlaut der Vorschrift entsprechend entfallen.

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