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c) Übernehmender Rechtsträger

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Da der übertragende Rechtsträger gem § 25 Abs 2 als fortbestehend fingiert wird, kann auch der übernehmende Rechtsträger Gläubiger von Ansprüchen gegen den übertragenden Rechtsträger sein; das Erlöschen dieser Ansprüche durch Konfusion ist gem § 25 Abs 2 S 2 ausgeschlossen. Demnach kann auch der übernehmende Rechtsträger als Gläubiger antragsberechtigt iSv § 26 Abs 1 S 2 sein. Außerdem kommt eine Antragsberechtigung des übernehmenden Rechtsträgers in Betracht, wenn ein bes Vertreter zur Passivvertretung des als fortbestehend fingierten übertragenden Rechtsträgers, bspw bei Anfechtung des Verschmelzungsvertrags durch den übernehmenden Rechtsträger, zu bestellen ist (Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 7; Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 25).

Umwandlungsgesetz

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