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d) Sonstige

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Außer den vorgenannten Anteilsinhabern und Gläubigern des übertragenden Rechtsträgers gibt es keine sonstigen Antragsberechtigten. Dies gilt zB auch für Arbeitnehmer, denen im Verschmelzungsvertrag bestimmte Zusagen gemacht wurden. Solche Zusagen binden auch den übernehmenden Rechtsträger (vgl Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 9; Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 8).

Umwandlungsgesetz

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