Читать книгу Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt - Страница 385

c) Erlösverteilung

Оглавление

15

Für die Verteilung des aus der Anspruchsverfolgung erzielten Erlöses gilt die Verteilungsregel des § 26 Abs 3. IdR sind zunächst die Kosten zu berichtigen (Rn 19). Übersteigt die Summe der angemeldeten Forderungen die zu verteilende Vermögensmasse, so findet kein Insolvenzverfahren statt. Das Verteilungsverfahren des § 26 Abs 3 ist insofern als abschließend anzusehen. Das aufgrund der Anspruchsverfolgung vorhandene Vermögen ist zunächst zur Befriedigung der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers zu verwenden. Soweit diese durch den übernehmenden Rechtsträger befriedigt oder sichergestellt wurden, fehlt ihnen bereits die Antragsberechtigung gem § 26 Abs 1 S 3. Nach § 26 Abs 3 S 2 gelten für die Erlösverteilung die für die Abwicklung des jeweiligen Rechtsträgers geltenden Vorschriften (zB für die OHG und KG §§ 154–155, 161 Abs 2 HGB; für die GmbH §§ 70–74 GmbHG; für die AG und KGaA §§ 266–273, 278 Abs 3 AktG; für die eingetragene Genossenschaft §§ 88–93 GenG). Können nicht alle rechtzeitig angemeldeten Forderungen befriedigt werden, so ist aus der zu verteilenden Vermögensmasse und der Gesamthöhe aller angemeldeten Forderungen eine Quote zu bilden und eine quotale Befriedigung der angemeldeten Forderungen vorzunehmen. Besonderheiten können sich jedoch aus Rangrücktrittsvereinbarungen sowie aus der Qualifikation von Forderungen als kapitalersetzend ergeben (Vossius in Widmann/Mayer, § 26 Rn 38; Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 15; unklar bzw für eine gleiche Quote Grunewald in Lutter, § 26 Rn 26; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 20; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 26 Rn 21). Erst ein nach der Befriedigung der Gläubigeransprüche etwa verbleibender Überschuss ist nach § 26 Abs 3 S 2 nach Liquidationsgrundsätzen an Anteilsinhaber die Ansprüche geltend gemacht haben und an Inhaber von Ansprüchen, derselben Rangstufe, zu verteilen.

16

Anspruchsinhaber, die sich nicht fristgemäß gemeldet haben, werden zB bei nachrangigem Darlehen nach § 26 Abs 3 S 3 bei der Erlösverteilung nicht berücksichtigt. Deren Ansprüche erlöschen zwar nicht, sie können jedoch nicht durchgesetzt werden, da das Verfahren gem § 26 nicht wiederholt stattfindet (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 21).

Umwandlungsgesetz

Подняться наверх