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b) Gläubiger

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Wer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers war und von dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen kann (§ 26 Abs 1 S 3) ist ebenfalls antragsberechtigt. Eine Antragsberechtigung des Gläubigers besteht auch dann, wenn ihm nicht oder nicht vollständig gem § 22 Sicherheit geleistet wurde. Nach hM ist ein erfolgloser Zwangsvollstreckungsversuch nicht erforderlich (Grunewald in Lutter, § 26 Rn 8; Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 6). Die Glaubhaftmachung – gleich auf welche Weise –, dass der Gläubiger von dem übernehmenden Rechtsträger keine Befriedigung erlangen kann, ist ausreichend. Hierzu wird regelmäßig erforderlich sein, dass sich der übernehmende Rechtsträger mit der Erfüllung der Ansprüche des Gläubigers in Verzug befindet.

Umwandlungsgesetz

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