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b) Verfolgung der Ansprüche

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Der bes Vertreter entscheidet über sämtliche im Zusammenhang mit der Verfolgung der angemeldeten Ansprüche erforderlichen Maßnahmen nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Er kann die Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich verfolgen, Vergleiche abschließen oder Rechtsmittel einlegen. Bei schuldhaften Pflichtverletzungen kann er sich schadensersatzpflichtig machen (Rn 20).

Umwandlungsgesetz

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