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§ 27 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers

Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vertretungsorgans oder, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans des übernehmenden Rechtsträgers ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist.

Kommentierung

I.Zweck der Vorschrift1

II.Schadensersatzansprüche2 – 4

III.Verjährung5

I. Zweck der Vorschrift

1

§ 27 enthält keine Anspruchsgrundlage. § 27 setzt vielmehr das Vorhandensein von Schadensersatzansprüchen, die sich aufgrund der Verschmelzung gegen Mitglieder der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers ergeben, voraus und regelt einheitlich den Beginn und die Dauer der Verjährung für diese Ansprüche. § 27 verdrängt die allg Verjährungsbeginnregelung des § 199 BGB. Die erfassten Schadensersatzansprüche gegen Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers verjähren gem § 27 in fünf Jahren; die Verjährungsregelung steht im Einklang mit der Regelung für Schadensersatzansprüche gegen Verwaltungsträger des übertragenden Rechtsträgers in § 25 Abs 3.

II. Schadensersatzansprüche

2

Während § 25 Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder des Verwaltungsorgans des übertragenden Rechtsträgers ist (vgl § 25 Rn 3), regelt § 27 lediglich die Verjährung für sonstige Schadensersatzansprüche, die sich im Zusammenhang mit der Verschmelzung gegen Mitglieder des Vertretungsorgans und/oder des Aufsichtsorgans des übernehmenden Rechtsträgers ergeben können. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 27 ist, dass es sich um Schadensersatzansprüche handelt, die im Zusammenhang mit der Verschmelzung stehen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 27 Rn 2; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 27 Rn 4). Solche Pflichtverletzungen können sein: Fehler bei der Prüfung der Vermögenslage des übertragenden und/oder des übernehmenden Rechtsträgers was ggf zu einem unzutreffenden Umtauschverhältnis führt, mangelnde Sorgfalt bei der Auswahl der Verschmelzungsprüfer, nachlässige Gestaltung des Verschmelzungsvertrags. Wie sich aus den Vorgängervorschriften (vgl Rn 1) ausdrücklich ergab, können sich die von § 27 erfassten Schadensersatzansprüche insbes aus den §§ 93, 116, 117, 309, 310, 317, 318 AktG, 43 GmbHG, 52 GmbHG iVm 116 AktG, 34, 41 GenG ergeben.

3

Nach zutr Auffassung gilt § 27 auch für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Verschmelzung von PersHandelsGes und Vereinen (Grunewald in Lutter, § 27 Rn 3; Kübler in Semler/Stengel, § 27 Rn 4; Vossius in Widmann/Mayer, § 27 Rn 6).

4

Aus dem Sinn und Zweck von § 27 ergibt sich, dass neben den vorgenannten gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen auch Schadensersatzansprüche aus sonstigen Rechtsgründen, insbes Vertrag und Delikt, von der Verjährungsregelung des § 27 erfasst sind, sofern ein Zusammenhang zur Verschmelzung besteht (zutr Grunewald in Lutter, § 27 Rn 4; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 27 Rn 7). Die abw Auffassung, die sich auf die Ausklammerung von Deliktansprüchen in den Vorläufervorschriften des § 27 beruft, ist spätestens seit der Vereinheitlichung des allg Verjährungsrechts in den §§ 194 ff BGB nicht mehr zu befürworten (vgl zur aA Marsch-Barner in Kallmeyer, § 27 Rn 4; Vossius in Widmann/Mayer, § 27 Rn 8, 10; Kübler in Semler/Stengel, § 27 Rn 5; Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 27 Rn 4).

III. Verjährung

5

Die Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs 3 als bekannt gemacht gilt. Dies ist der Tag der Veröffentlichung der Verschmelzung im Bundesanzeiger und sofern die Verschmelzung in einem weiteren Blatt bekannt zu machen ist, der Tag an dem das letzte, die Verschmelzung bekannt machende Blatt erscheint. Maßgeblich ist jeweils der spätere Termin. Unerheblich ist hingegen der Zeitpunkt zu dem ein möglicher Anspruchsinhaber Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen erlangt (vgl Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 27 Rn 6 zur Kenntnisunabhängigkeit) sowie der Zeitpunkt zu dem Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 27 Rn 6).

Umwandlungsgesetz

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