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3. Antragsrecht

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Gem § 26 Abs 1 S 2 sind Anteilsinhaber oder Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers berechtigt, die Bestellung eines bes Vertreters zu beantragen. Darüber hinaus kommt ein Antragsrecht des übernehmenden Rechtsträgers in Betracht.

Umwandlungsgesetz

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