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6. Vergütung

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Gem § 26 Abs 4 hat der bes Vertreter Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung, wobei das Gesetz in § 26 Abs 4 S 2 vorsieht, dass die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen und der Vergütung vom Gericht festgesetzt wird. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass die Vergütung zwischen bes Vertreter und den Antragsberechtigten auch durch Vereinbarung geregelt werden kann (Grunewald in Lutter, § 26 Rn 17). Wird ein Rechtsanwalt als bes Vertreter bestellt, so ist idR das RVG als Maßstab für die Vergütung heranzuziehen (Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 19). Der bes Vertreter kann Vorschüsse auf aufzubringende Kosten, insbes Prozesskosten, und auf seine Tätigkeit verlangen (hM Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 13; Grunewald in Lutter, § 26 Rn 17). Sofern hierzu keine Vereinbarung getroffen wird, setzt das Gericht einen angemessenen Vorschuss fest und fordert diesen bei den beteiligten Anteilsinhabern und Gläubigern ein.

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Nach Abschluss der Tätigkeit des bes Vertreters werden die Vergütung und der Aufwendungsersatz aus dem durch die Anspruchsverfolgung erzielten Erlös entnommen. Ist der erzielte Erlös zu gering, dann setzt das Gericht nach freiem Ermessen fest, in welcher Höhe die Kosten von den beteiligten Anspruchsinhabern und Gläubigern zu tragen sind (§ 26 Abs 4 S 3). Dabei werden auch diejenigen Anspruchsinhaber berücksichtigt, die die Bestellung des bes Vertreters nicht veranlasst haben, deren Ansprüche von dem bes Vertreter aber ebenfalls verfolgt wurden. Die Entsch des Gerichts über die Vergütungshöhe hat die bes Umstände des Einzelfalls, zB Zeitaufwand des bes Vertreters, Höhe der Ansprüche, etc zu berücksichtigen. Gegen die Entsch des Gerichts kann mit der Beschwerde gem § 58 Abs 1 FamFG vorgegangen werden; die Rechtsbeschwerde ist gem § 26 Abs 4 S 4 ausgeschlossen. Ist die Entsch des Gerichts rechtskräftig, so kann aus ihr gem § 26 Abs 4 S 5 vollstreckt werden.

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