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a) Anteilsinhaber

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Wer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung, dh Eintragung im Handelsregister des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers war, ist zur Verfolgung von Ansprüchen nach § 25 gem § 26 Abs 1 S 2 berechtigt, die Bestellung eines bes Vertreters zu beantragen. Das Antragsrecht geht ggf im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Werden die aufgrund der Verschmelzung erlangten Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen, so geht das Antragsrecht nicht auf den Erwerber über, da der Erwerber zum Zeitpunkt der Verschmelzung nicht Anteilsinhaber war und nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 26 Abs 1 S 2 nur Anteilsinhaber antragsberechtigt sind. Eine Antragsberechtigung des Einzelrechtsnachfolgers, der erst nach Wirksamwerden der Verschmelzung Rechtsnachfolger wurde, wird daher zutr abgelehnt (Kübler in Semler/Stengel, § 26 Rn 5; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 26 Rn 6). Möglich ist jedoch die Abtretung des (künftigen) Anspruchs auf Erlösverteilung gem § 26 Abs 3 (vgl Henssler/Strohn/Müller UmwG, § 26 Rn 7).

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