Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 101

2. Vorlage des Insolvenzplans durch den Schuldner

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Auch der Schuldner darf schon mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan vorlegen, da damit dem Schuldner ein besonderer Einfluss auf Sanierungschancen des Unternehmens zukommt. Der Schuldner muss die mitwirkende Beratung durch den Betriebsrat und den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten nicht in Anspruch nehmen, da § 218 Abs. 3 InsO nur für den Verwalter gilt.

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Der Königsweg des Planverfahrens ist in dem sog. „prepackaged plan“ zu sehen. Dabei handelt es sich um einen vom Unternehmen erstellten Sanierungsplan, der die Eröffnung des Verfahrens unterstellt und mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingereicht wird. Ein solcher Plan ermöglicht es, die Vorteile der InsO zu nutzen und zügig das Insolvenzplanverfahren durchzuziehen und Image- und Vertrauensverlusten entgegenzuwirken. Dieses Ziel wird auch durch die Stärkung der Eigenverwaltung aufgrund des ESUG gestützt.

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Der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der eng gefasste Überschuldungsbegriff ermöglichen die frühzeitige Einleitung der Unternehmenssanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Durch das mit dem ESUG neu eingeführte Schutzschirmverfahren erfahren der Insolvenzantragsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung noch zusätzliche Bedeutung. Gem. § 270b InsO wird dem Schuldner, der wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag stellt, die Möglichkeit gegeben, in einer vom Gericht vorgegebenen Frist, die höchstens 3 Monate betragen darf, einen Insolvenzplan zu erstellen. Während dieser Frist sieht der Schutzschirm einen für den Schuldner gestaltbaren Vollstreckungsschutz und zugleich die Vermeidung weitergehender Sicherungsmaßnahmen des Regeleröffnungsverfahrens vor. Darüber hinaus hat der Schuldner das Recht, selbst seinen vorläufigen Sachwalter vorzuschlagen, wenn dieser für das Amt des Sachwalters nicht offensichtlich ungeeignet ist (§ 270b Abs. 2 Satz 2 InsO).

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Die Vorlage eines Plans durch den Schuldner zu einem frühen Zeitpunkt empfiehlt sich auch deshalb, weil er zu allen Informationen, die für die Planabfassung erforderlich sind, Zugang haben muss. Im Rahmen der Eigenverwaltung bauen sich hierzu keine Probleme auf. Bei der Regelabwicklung kann der Schuldner jedoch auf erhebliche Informationshindernisse stoßen, wenn der Insolvenzverwalter nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, obwohl er wohl – so die h.M. – dem Schuldner Zugang zu den für die Erstellung eines Insolvenzplanes erforderlichen Unternehmensdaten und Unterlagen gewähren muss.

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Um zu verhindern, dass während der Zeit der Erarbeitung eines Insolvenzplans das zur Fortführung des Unternehmens erforderliche Betriebsvermögen verwertet wird, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder Verwalters die Aussetzung der Verwertung und Verteilung anordnen, soweit ansonsten die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet würde.

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Bei den juristischen Personen (z.B. der AG oder der GmbH) sind die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder die Liquidatoren gemeinschaftlich als Geschäftsführungsorgan berechtigt, einen Insolvenzplanvorschlag zu unterbreiten

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Ein Insolvenzplan über das Vermögen einer Genossenschaft kann in zulässiger Weise unter die aufschiebende Bedingung eines wirksamen Fortsetzungsbeschlusses der Generalversammlung nach §§ 117, 118 GenG gestellt werden, wenn die Beschlussfassung vor der Bestätigung des Insolvenzplans sichergestellt werden kann (LG Dessau 5.7.2000 – 9 T 327/00 – ZInsO 2001, 1167). Die Mitwirkungsrechte und -pflichten des Aufsichtsrats und vor allem der Gesellschafter betreffen allein das gesellschaftsrechtliche Innenverhältnis. Das Aufsichtsorgan hat ebenso wie die Gesellschafterversammlung kein eigenständiges Initiativrecht.

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Bei den Personengesellschaften (z.B. KGaA, KG, OHG, BGB-Gesellschaft) besteht die Notwendigkeit einer einheitlichen Willensbildung aller, die die Funktion des Schuldners wahrnehmen. Somit müssen bei der KG alle persönlich haftenden Gesellschafter, bei der OHG und der BGB-Gesellschaft alle Gesellschafter den Insolvenzplan vorlegen.

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Zur Vorlageberechtigung wird teilweise die Meinung vertreten, dass die Leitungsorgane des Schuldners nur einen Plan vorlegen dürfen. Eine solche Beschränkung sieht § 218 InsO nicht vor (s. hierzu eingehend Vogel DZWIR 2004, 490, der zu Recht darauf hinweist, dass die Vertretungsorgane mehrere untereinander abweichende Insolvenzpläne vorlegen können).

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Der Insolvenzplan kann, muss aber nicht mit dem Eigenantrag verbunden werden. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 218 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und aus § 231 InsO, der davon ausgeht, dass der Schuldner grundsätzlich nicht daran gehindert ist, mehrere Insolvenzpläne vorzulegen.

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Zur Vorlage eines Insolvenzplans ist der Schuldner auch dann berechtigt, wenn der Insolvenzantrag seitens eines Gläubigers gestellt wurde. Die Planerstellungskosten sind dem Schuldner nicht zu erstatten, es sei denn, die Erstellungskosten werden im Insolvenzplan selbst aufgenommen.

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Sofern der Gläubiger den Insolvenzantrag anschließend wieder zurücknimmt, muss der Schuldner seinerseits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, damit das Insolvenzplanverfahren weiter betrieben werden kann.

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Bei dem vom Schuldner vorgelegten Plan wird das Insolvenzgericht prüfen, ob der Insolvenzplan unter den Voraussetzungen des § 231 InsO zurückzuweisen ist. Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn dem Gläubigerausschuss, dem Sprecherausschuss, der leitenden Angestellten und dem Betriebsrat, zur Stellungnahme zu (§ 232 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

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Das Gesetz beantwortet nicht die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Schuldner bereits bei Antragstellung einen Insolvenzplan vorlegt, in dem Regelungen über die Art und Weise der Fortführung des schuldnerischen Betriebes enthalten sind.

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Legt der Schuldner z.B. bei Insolvenzantragstellung einen 300-seitigen Insolvenzplan vor, wonach das Unternehmen, das derzeit 500 Arbeitnehmer beschäftigt, teilweise stillgelegt wird und ein Kernbereich mit 100 Arbeitnehmern weitergeführt werden soll, wird das Gericht in diesem Fall zunächst prüfen, ob der Insolvenzantrag zulässig ist und dann nach § 21 InsO über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen für die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag beschließen. In diesem Verfahrensstadium wird es, wenn eine Verfahrenseröffnung absehbar ist, meistens zu der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters kommen.

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Über die Annahme des vorgelegten Insolvenzplanes kann hingegen erst nach Verfahrenseröffnung – frühestens im Berichtstermin (§ 157 InsO), der in diesem Fall zugleich Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235 InsO) ist – entschieden werden. Bis zu diesem Termin vergehen i.d.R. einige Wochen (voraussichtlich bis zu 6 Wochen, maximal bis zu 3 Monaten, § 29 Abs. 1 InsO).

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Es stellt sich daher die Frage, was bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Insolvenzplan geschieht, dessen Realisierung u.a. auch davon abhängen kann, welche Entscheidungen das Gericht im Eröffnungsstadium trifft.

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Die Durchführung des Planverfahrens würde scheitern, wenn das Gericht bereits im Eröffnungsverfahren der Stilllegung des schuldnerischen Unternehmens zustimmen würde und im Zuge dieser Entscheidung die Arbeitsverhältnisse mit den beschäftigten Arbeitnehmern aufgelöst würden.

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Die Realisierung des Planes wäre auch dann erheblich erschwert, wenn das Gericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für das gesamte Unternehmen übertragen würde, und zwar einschließlich derjenigen Bereiche, die nach dem Plan von dem Schuldner fortgeführt werden sollen, da dann zunächst die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vom Schuldner auf den vorläufigen Verwalter überging, um dann anschließend nach Bestätigung des Planes wieder auf den Schuldner zurückübertragen zu werden, wodurch das ohnehin krisengeschüttelte Unternehmen führungsmäßig noch weiter geschwächt würde.

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Es ist deshalb geboten, dass sich das Gericht in diesen Fällen schon bei der Insolvenzantragstellung intensiv mit dem vorgelegten Insolvenzplan befasst und, sofern der Plan zulässig ist, nach einer Plausibilitätsprüfung seine Entscheidungen auf die vorgesehenen Regelungen des Plans bestimmt, um nicht das für wahrscheinlich gehaltene Abstimmungsergebnis der Gläubiger durch konträre Maßnahmen zu durchkreuzen.

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Wenn es keine Gründe gibt, die gegen den Schuldner sprechen, wird es daher sachgerecht sein, wenn das Gericht dem Schuldner bei frühzeitiger Insolvenzplanvorlage bis zur endgültigen Entscheidung der Gläubiger über den Insolvenzplan die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Teil des Unternehmens, der fortgeführt werden soll, belässt, während dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für die übrigen Unternehmensteile übertragen wird.

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Das Beispiel zeigt, dass dem Insolvenzgericht bereits mit Antragstellung eine Art Vorprüfungskompetenz in Bezug auf den Insolvenzplan zukommt, die sich nicht auf die grobe Zulässigkeitsprüfung des § 231 InsO, wonach der Plan nur bei offensichtlichen Mängeln zurückgewiesen werden kann, beschränkt. Das Insolvenzgericht muss sich bereits im Vorfeld der Verfahrenseröffnung wegen der Folgewirkungen der eigenen Entscheidungen mit den Regelungen des Insolvenzplanes auseinandersetzen und kann damit nicht bis zur Entscheidung über die Bestätigung des Planes zu warten.

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Hieraus ergibt sich eine erhebliche Verantwortung des Insolvenzrichters, der mehr als bisher mit komplizierten betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen konfrontiert wird und innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums über die weiteren Maßnahmen entscheiden muss. Er wird in Fällen wie dem o.g. regelmäßig auf Gutachten wirtschaftlich versierter Insolvenzpraktiker oder auf das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers zurückgreifen müssen, wenn der Plan einer Überprüfung bedarf.

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Eine solche schuldnerfreundliche Vorprüfung durch das Gericht scheidet dann aus, wenn Missmanagement und Fehlverhalten des Schuldners offenbar sind. Wird das Gericht einen vorläufigen Verwalter einsetzen, dem nicht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen wird, kann es ihm aufgeben zu prüfen, ob der vorgeschlagene Sanierungsplan verwirklicht werden kann.

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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