Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 93
II. Allgemeines
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§ 217 InsO beschreibt die Arten von Regelungen, die in einem Plan getroffen werden können. Im Vordergrund stehen gläubigerautonome, nicht gesellschafterautonome Regelungen, die das Hauptziel des Insolvenzverfahrens, die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, betreffen. Zur Restschuldbefreiung über das Instrument des Insolvenzplans für natürliche Personen mit einem Musterinsolvenzplan s. Ehlers Insbüro 2009, 202; zum rechtzeitigen früheren Einstieg in ein rechtliche geordnetes Verfahren s. Ehlers ZInsO 2010, 257. Einen Musterinsolvenzplan für Freiberufler bei Vermögensverfall legen Ehlers/Schmidt-Sperber in Haarmeyer/Frind, Insolvenzrecht, S. 1 ff. vor.
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Infrage kommt der Liquidationsplan (Staufenbiel/Karlstedt ZInsO 2010, 2059), bei dem z.B. eine geringere Zerschlagungsintensität und/oder ein längerer Verwertungszeitraum vorgegeben werden.
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Als Sanierungsplan kann der Plan die Wiederherstellung der Ertragskraft des schuldnerischen Unternehmens und die Befriedigung der Gläubiger aus den Erträgen des Unternehmens zum Gegenstand haben. Mit diesem Ziel kann vorgesehen werden, dass der Schuldner das Unternehmen fortführen und die langfristig gestundeten Insolvenzforderungen im Laufe der Jahre berichtigen soll. Dies bedeutet, dass die bisherigen Gläubiger auch nicht zur Finanzierung des Geschäfts bereit sind.
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Mehrfach wird darauf hingewiesen, dass die Sanierung eines Unternehmensträgers u.a. durch Forderungsverzichte der Gläubiger i.d.R. daran scheitern wird, dass aufgrund des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2590) die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes durch die Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG weggefallen ist.
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Inhalt eines Sanierungsplans kann auch sein, dass das Unternehmen auf einen Dritten übertragen wird („übertragende Sanierung“) und dieser die Gläubiger in der beschriebenen Weise befriedigt. Eingehend beschreibt Wellensiek (WM 1999, 405, 408), eine Sanierung über den Insolvenzplan in der Form der übertragenden Sanierung, die sowohl im Regelinsolvenzverfahren als auch über den Insolvenzplan erfolgen kann.
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Wichtig sind die beiden Grundformen, nämlich die Veräußerung der Unternehmensaktiva an einen verfahrensfremden Dritterwerber und zum anderen die Gründung einer Auffanggesellschaft durch sanierungswillige Verfahrensbeteiligte.
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Die Auffanggesellschaft übernimmt dann die Unternehmensaktiven. Zu den Möglichkeiten der Vorratsgründung von Gesellschaften, dem Mantelkauf und der Mantelverwendung s. K. Schmidt (NJW 2004, 1345). Zu den Haftungsrisiken bei der Gründung einer Auffanggesellschaft Treffer (GmbHR 2003, 166) und Lieder (DZWIR 2004, 452). Einen Muster-Insolvenzplan für eine übertragende Sanierung haben Lauscher/Weßling (ZInsO 1999, 5) aufgestellt. In der Insolvenz kann auch im Rahmen eines bedingten Insolvenzplans die Umwandlung insolventer Rechtsträger zulässig sein (s. hierzu eingehend Hirte ZInsO 2004, 353 und 419). Aufgelöste Rechtsträger werden nicht als umwandlungsfähig angesehen, es sei denn, es könnte die Fortsetzung beschlossen werden. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist der Fortsetzungsbeschluss erst nach Beendigung des Verfahrens zulässig.
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Ist der Schuldner Arbeitnehmer, so besteht die Möglichkeit, in einem Plan die Befriedigung der Gläubiger aus dem künftigen Arbeitseinkommen des Schuldners zu regeln.
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In einem solchen Schuldenregulierungsplan kann eine Restschuldbefreiung unter anderen Voraussetzungen gewährt werden, als sie in den §§ 286-303 InsO vorgesehen sind. Beispielsweise können auch einem Schuldner, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht alle Voraussetzungen der „Redlichkeit“ erfüllt hat, in einem Plan Verbindlichkeiten erlassen werden.
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Die Laufzeit eines Schuldenbereinigungsplans kann kürzer sein als die 6-jährige „Wohlverhaltensperiode“, und die Leistungen des Schuldners während der Laufzeit können abweichend von der gesetzlichen Regelung festgesetzt werden. Wird der Schuldner verpflichtet, jeden Monat einen bestimmten Betrag zu zahlen, so sollte im Plan Vorsorge für eine Anpassung an veränderte Umstände getroffen werden, z.B. an den Fall der Arbeitslosigkeit des Schuldners.
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Der Plan kann darauf beschränkt werden, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten – die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger, den Schuldner oder die an ihm beteiligten Personen – abweichend von den gesetzlichen Vorschriften zu gestalten (Liquidationsplan).
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Insgesamt bietet das Rechtsinstitut des Plans insbesondere durch die Einbeziehung der absonderungsberechtigten und der nachrangigen Gläubiger, der Arbeitnehmer sowie der am Schuldner beteiligten Personen zahlreiche weitere Gestaltungsmöglichkeiten (zu den planfesten Vorschriften, von denen nicht abgewichen werden kann, z.B. §§ 148-186, 207-216, 217-269, 270-285, 315-334 InsO). Bei der Sanierung börsenorientierter AGen ist auf die Befreiung von dem sog. Pflichtangebot zu achten (§ 37 i.V.m. § 9 Satz 3 Nr. 3 WpÜG).
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Unternehmenssanierungen setzen häufig die kurzfristigen Abänderung oder Flexibilisierung der im Betrieb vorherrschenden Arbeitsbedingungen voraus. Für die Umsetzung eines Sanierungskonzepts können Sanierungstarifverträge, Öffnungs- oder Rückfallklauseln beim Scheitern der Sanierungsbedingungen hilfreich sein (s. hierzu Bayreuther ZIP 2008, 573). Auch konzernweite Beschäftigungsgarantien, die in die Einzelarbeitsverträge eingeflossen sind, können einem nachhaltigen Personalabbau entgegenwirken (Böhm/Pawlowski NZI 2005, 1377). Bei erheblichem Auftragsrückgang kann die Kurzarbeit hilfreich sein. Liquiditätseinbrüche können mit Insolvenzgeldvorfinanzierungen ausgeglichen werden. Auch Lohn- und Gehaltsstundung und Arbeitszeitkonten können die Arbeitskosten flexibilisieren.
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Rechte der aussonderungsberechtigten Gläubiger können durch einen Insolvenzplan nicht beeinträchtigt werden. Einem aussonderungsberechtigten Gläubiger steht insoweit ein Gläubiger gleich, dessen Anspruch auf Übereignung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse gerichtet und durch eine Vormerkung gesichert ist; denn es ergibt sich aus § 106 InsO, dass ein solcher Gläubiger wie ein Aussonderungsberechtigter die volle Erfüllung seines Anspruchs aus der Insolvenzmasse verlangen kann.