Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 96

V. Regelungstatbestand des Insolvenzplans

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Inhalt des Insolvenzplans kann die Verwertung der Insolvenzmasse, die Verteilung der Erlöse an die Gläubiger und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Verfahrens sein. Da ausdrücklich zugelassen ist, dass der Insolvenzplan abweichend von den gesetzlichen Vorschriften gestaltet werden kann, kann ein Höchstmaß an Flexibilität erreicht werden. Dies bedeutet, dass als Gegenstand eines Insolvenzplans nicht nur verschiedene Formen der Sanierung, sondern auch besondere Formen der Liquidation oder übertragender Sanierung frei vereinbart und ggf. mit schuldbefreienden Regelungen kombiniert werden können.

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Aufgrund dieser Chancen kann davon ausgegangen werden, dass das Instrument des Insolvenzplans gelungen ist, um den Sanierungsgedanken im Insolvenzrecht zu verankern bzw. zumindest die rechtlichen Hemmnisse für eine Sanierung zu beseitigen.

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Der Insolvenzplan erlaubt vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Eine maßgeschneiderte Lösung ist möglich. Der Verzicht auf Mindestanforderungen, insbesondere auf eine Mindestquote, verbreitert die Anwendungsmöglichkeiten. Das Hauptanwendungsgebiet dürfte bei der Sanierung und Weiterführung durch den bisherigen Träger liegen und ist insofern eine Weiterentwicklung des Vergleichsverfahrens und des Zwangsvergleichs. Die Stellung des Insolvenzverwalters wird gegenüber der des Vergleichsverwalters durch ein Planvorschlagsrecht gestärkt, das ihm neben dem Schuldner zusteht. Der Insolvenzplan setzt einen erheblichen verfahrensmäßigen Aufwand voraus. Die Bevorzugung einzelner Gläubiger wird unterbunden. Die Möglichkeiten von Gläubigergruppen oder Einzelgläubigern, den Plan durch Obstruktion zu Fall zu bringen, werden weitgehend ausgeschlossen. Es kann erwartet werden, dass Sanierungen in der Insolvenz in Zukunft mit Hilfe des Plans sehr viel häufiger möglich sein werden als nach bisherigem Recht.

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Bei den Insolvenzplänen sind folgende Formen zu beachten:

Liquidationsplan Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse
Übertragungsplan Übertragung des schuldnerischen Unternehmens auf einen Dritten, z.B. Auffanggesellschaft
Sanierungsplan Wiederherstellung der Ertragskraft des schuldnerischen Unternehmens
oder sonstige Pläne ohne Verwertungsbezug

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Zu den sonstigen Plänen gehört u.a. der viel diskutierte sog. „Null-Plan“, mit dem der Schuldner um einen zulässigen Verbindlichkeitenerlass nachsucht, weil ihm kein verwertbares Vermögen zur Verfügung steht, das er den Gläubigern überlassen kann. Die Zulässigkeit eines solchen Plans ergibt sich daraus, dass die Gestaltung der Privatautonomie der Gläubiger unterliegt und beinhalten kann, was sachlich vereinbart werden kann.

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Selbst dann, wenn der Schuldner nicht die nötigen Mittel zur Verfügung hat, um die Mindestkosten des Treuhänders (s. hierzu § 298 InsO) zu decken, müsste als eine besondere Form der Sozialhilfe dem Schuldner für die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf der Basis des „Null-Plans“ PKH bewilligt werden (Thomas in KSI, S. 1763, 1768).

1G › VI. Eingriff in Anteils- und Mitgliedschaftsrechte

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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