Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 103
4. Vorlage des Insolvenzplans durch den Gläubiger
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Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, dass mindestens 5 absonderungsberechtigte Gläubiger mit einem qualifizierten Stimmrecht oder Personen, die am Schuldner mit einer Kapitalbeteiligung von mindestens 1/5 am Kapital beteiligt sind, berechtigt sein sollten, einen Insolvenzplan vorzulegen, hat in der InsO keinen Eingang gefunden. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass die mögliche Planvielfalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Regelfall nicht die Effektivität des Insolvenzverfahrens erhöhen wird.
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Die einzelnen Gläubiger haben jedoch die Möglichkeit, über den Weg der Gläubigerversammlung die Ausarbeitung eines Insolvenzplans mit konkret vorgegebenen Zielen durch den Insolvenzverwalter zu erreichen (§ 157 InsO).
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Aufgrund des Beschlusses, den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans zu beauftragen, kann der Verwalter wegen seiner Sachkenntnis den Plan grundsätzlich inhaltlich frei gestalten. Die Gläubigerversammlung kann jedoch das Ziel des Plans vorgeben (§ 157 Satz 2 InsO).
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Die Gläubiger haben im Wege der Zielvorgabe die Möglichkeit, auf den Insolvenzplan einzuwirken. Diese Befugnis schließt auch die Möglichkeit ein, dem Insolvenzverwalter den Entwurf eines Insolvenzplans vorzulegen mit dem Auftrag, diesen auszuarbeiten.
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Auf diesem Wege können auch einzelne Gläubiger über die Gläubigerversammlung die Verwirklichung eines von ihnen entworfenen Insolvenzplanes erreichen.
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Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, sofern er bei der Ausarbeitung zum Ergebnis kommt, dass der von den Gläubigern angestrebte Insolvenzplan betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll ist, von den Vorgaben der Gläubigerversammlung abweichend einen Alternativplan vorzulegen
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Die Gläubigerversammlung ist nicht befugt, dem Insolvenzverwalter die Vorlage eines Insolvenzplanes zu untersagen.
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Die Gläubigerversammlung kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan zu erstellen. Selbst wenn sie diesen Auftrag widerruft, ergibt sich wegen des Eigeninitiativrechts des Verwalters keine Verpflichtung, die Erstellung eines Insolvenzplans zu unterlassen.