Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 102
3. Vorlage des Insolvenzplans durch den Sachwalter
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Im Rahmen der Eigenverwaltung des Schuldners kann die Gläubigerversammlung den Auftrag, einen Insolvenzplan zu erstellen, sowohl an den Schuldner als auch an den Sachwalter richten (§ 284 Abs. 1 InsO; Flessner in HK, § 218 Rz. 8).
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Für den Fall, dass der Schuldner mit der Insolvenzplanerstellung beauftragt ist, wirkt der Sachwalter beratend mit (§ 284 Abs. 1 Satz 2 InsO) und ihm obliegt die Überwachung der Planerfüllung (§ 284 Abs. 2 InsO).
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Mit der Einschaltung des Sachwalters, entweder bei der Erstellung des Insolvenzplans oder in der Form der Mitwirkung bei dem Schuldnerinsolvenzplan, wird unterstellt, dass der Sachwalter besser als der Schuldner geeignet sein kann, die widerstreitenden Interessen der Gläubiger auszugleichen.