Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 107
2. Gliederung des Insolvenzplans
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Die Gliederung des Insolvenzplans im darstellenden und gestaltenden Teil kann beispielhaft wie folgt aussehen:
(A.) | Darstellender Teil (I.) Rechtliche Verhältnisse (1.) Sitz der Gesellschaft (2.) Stammkapital (3.) Leitungsorgan (4.) Aufsichtsrat oder Beirat (5.) Verbundene Unternehmen (II.) Wirtschaftliche Entwicklung und Ursachen der Insolvenz (1.) Geschäftszweck (2.) Auswertung der Bilanz der letzten 6 Jahre (Umsatz, Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, Jahresergebnis) (3.) Verlustsituation (4.) Sanierungschancen (Kostenreduktion, Struktureingriffe) (III.) Ziel des Insolvenzplans (IV.) Gruppenbildung (Gläubiger nach § 38 InsO) Bankengläubiger, sonstige Absonderungsgläubiger, Pfandgläubiger (V.) Angemessenheit des Insolvenzplans (VI.) Realisierungsmaßnahmen für den Fall der Planbestätigung |
(B.) | Gestaltender Teil (I.) Schuldrechtliche Regelungen (1.) Nicht nachrangige Gläubiger (§ 38 InsO) (2.) Bankengläubiger (3.) Absonderungsberechtigte Gläubiger (4.) Pfandgläubiger (II.) Minderheitenschutz (III.) Wirksamkeit des Plans (IV.) Überwachung des Plans |
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Die vorstehende beispielhafte Gliederung muss den jeweiligen Umständen des Einzelfalles angepasst werden. Eine weitere beispielhafte Gliederung kann wie folgt aussehen:
(I.) | Darstellender Teil des Insolvenzplans (1.) Ziel des Planes (2.) Unternehmensdarstellung (3.) Rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse (Gesellschafter, Organe, Aufsichtsrat) (4.) Leitbild des sanierten Unternehmens (5.) Sanierung statt Zerschlagung (5.1) Gläubigerbefriedigung bei Zerschlagung (5.2) Gläubigerbefriedigung bei Fortführung (5.3) Gläubigerbefriedigung bei Übertragung des Unternehmens (6.) Planungsrechnung und Risiken des Insolvenzplans |
(II.) | Gestaltender Teil des Insolvenzplans (1.) Gruppenbildung (1.1) Absonderungsberechtigte Bankengläubiger (1.2) Absonderungsberechtigte Grundpfandrechtsgläubiger (1.3) PSVaG (1.4) Arbeitnehmer (1.5) Nicht nachrangige Gläubiger (§ 38 InsO) (1.6) Nachrangige Gläubiger (§ 39 InsO) (2.) Eingriffe in Rechtsstellung der Beteiligten – Sicherheitenerlösverteilung an Absonderungsberechtigte – Eingriffe in Globalabtretung – Zinsen nach Verfahrenseröffnung – Begrenzung des Kreditvolumens durch Forderungsverzicht – Verzichte von Sicherungseigentum – Verzicht des PSVaG mit Besserungsschein – Beglaubigung rückständiger Forderungen des Arbeitnehmers – Kleingläubigerregelung (3.) Insolvenzplanüberwachung (4.) Sicherung der Auszahlungsbeträge (5.) Kapitalmaßnahmen der Hauptversammlung (6.) Übernahme des betriebsnotwendigen Vermögens (7.) Zustimmung des Finanzamts zum Steuererlassantrag in Bezug auf den den Verlustvortrag übersteigenden Sanierungsgewinn (s. auch den IDW Standard: Anforderungen an Insolvenzpläne FN-IDW 2000, 81). |