Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 106

1. Allgemeines

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Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen beizufügen.

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Die Vorschrift über die Aufgliederung des Plans in den darstellenden Teil, den gestaltenden Teil und die Anlagen ist zwingend. Sie dient der vollen Information der Beteiligten über die Grundlagen, den Gegenstand und die Auswirkungen des Plans. Dies bedeutet, dass der Insolvenzplan klar gegliedert und übersichtlich sein muss, wobei der darstellende Teil Vorrang hat und der gestaltende Teil den Plan komplettiert.

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Theoretisch bedeutet dies, dass sich der Insolvenzplan in den darstellenden Teil (§ 220 InsO) gliedert, der die Beschreibung enthält über

getroffene bzw. noch zu treffende Maßnahmen,
Grundlagen und Auswirkungen des Insolvenzplans als Entscheidungsgrundlage für die Gläubiger,
Grundlage für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten;

und in den gestaltenden Teil (§ 221 InsO) gliedert, in dem die Vorschläge zur Änderung der Rechtsstellung der Beteiligten (absonderungsberechtigte Gläubiger, Insolvenzgläubiger, Schuldner, am Schuldner beteiligte Personen) enthalten sind (zum Insolvenzplan als Sanierungsplan s. Hermanns/Buth DStR 1997, 1178).

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Des Weiteren müssen die Anlagen des Insolvenzplans (§§ 229, 230 InsO) beachtet werden. Es sind danach vorzulegen:

Vermögensübersicht, -gegenstände und -verbindlichkeiten, die sich bei einem Wirksamwerden des Insolvenzplans gegenüberstünden,
Plan-Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeitspanne, während der die Gläubiger befriedigt werden sollen,
Finanzpläne für den gleichen Zeitraum,
Erklärung des Schuldners, dass er zur Fortführung auf Basis des Insolvenzplans bereit ist,
Erklärung eines jeden Gläubigers, der Anteilsrechte oder Beteiligungen übernehmen soll,
Erklärungen von Dritten, die Verpflichtungen gegenüber Gläubigern übernommen haben.

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Für die Prüfung des Insolvenzplans kann folgendes Raster zugrunde gelegt werden:

1. Vorlageberechtigung (§ 231 Abs. 1 Satz 1 InsO)
2. Einhaltung der Gliederungsvorschriften (darstellender und gestaltender Teil, §§ 220, 221 InsO)
3. Sachgerechte Gruppenbildung und Abgrenzung (§ 222 InsO)
4. Beachtung der Rechte absonderungsberechtigter Gläubiger (§ 223 InsO)
5. Beachtung der Rechte der Insolvenzgläubiger (§ 224 InsO)
6. Beachtung der Rechte nachrangiger Insolvenzgläubiger (§ 225 InsO)
7. Gleichbehandlung der Gläubigergruppen (§ 226 InsO)
8. Ausreichende Beschreibung der Rechtsänderungen (§ 228 InsO)
9. Beifügung von Anlagen (Vermögensübersicht, Ergebnis und Finanzplan, weitere Anlagen; §§ 229, 230 InsO)
10. Liegen Gründe für eine Ablehnung durch die Gläubiger oder Nichtbestätigung durch das Gericht vor (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO; beispielsweise nicht plausibles Sanierungskonzept, fehlende Angaben zu Krisenursachen und deren Behebung, unschlüssige Darlegung der Finanz- und Ertragslage)?
11. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die den Beteiligten zugestandenen Ansprüche offensichtlich nicht erfüllt werden können (§ 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO)?
12. Besteht ein Sanierungsgewinn und sind die steuerlichen Folgen berücksichtigt?
13. Dem Schuldner wird das Existenzminimum nicht belassen
14. Ausreichende Beschreibung im darstellenden Teil
15. Gestaltender Teil (§ 221 InsO) a. Sind die Aussagen in den Plananlagen in tatsächlicher Hinsicht richtig und die Forderungen plausibel? b. Sind die Erträge und Aufwendungen zutreffend ermittelt? c. Sind die Prognosen über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben plausibel?
Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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