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V. Beurteilung drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

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Neben der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung ist nach § 18 InsO auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieser Insolvenzgrund begründet keine Antragspflicht, sondern gibt dem Schuldner das Recht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

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Zahlungsunfähigkeit droht, wenn nach der Finanzplanung absehbar ist, dass die Zahlungsmittel zur Erfüllung der fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ausreichen und dies durch finanzielle Dispositionen und Kapitalbeschaffungsmaßnahmen nicht mehr ausgeglichen werden kann. Dem Schuldner ist es dadurch möglich, frühzeitig Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einzuleiten und insbesondere die drohende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

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Drohende Zahlungsunfähigkeit resultiert aus einer negativen Fortbestehensprognose. Dabei sind im Zusammenhang mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit die gleichen Anforderungen an die Fortbestehensprognose zu stellen wie bei dem Insolvenztatbestand der Überschuldung.

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Bei juristischen Personen und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften ist die Unternehmensleitung im Falle drohender Zahlungsunfähigkeit, d.h. negativer Fortbestehensprognose, zudem verpflichtet, unverzüglich das Vorliegen einer rechnerischen Überschuldung zu beurteilen. Ein Insolvenzantragsrecht liegt also nur bei einer negativen Fortbestehensprognose und positivem Reinvermögen vor; sind hingegen sowohl die Prognose als auch das Reinvermögen negativ, muss die Unternehmensleitung wegen Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen.

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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