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I. Grundlagen des Insolvenzplanverfahrens

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Die Grundnorm für das Insolvenzplanverfahren ist § 217 InsO. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit dem § 1 InsO. Danach ist das Vermögen des Schuldners entweder im Rahmen eines Regelabwicklungsverfahrens zu verwerten und der erzielte Erlös an die Gläubiger zu verteilen oder es ist im Rahmen eines Insolvenzplans eine abweichende Regelung zu treffen, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens. Die Grundnorm des § 217 InsO konkretisiert die Regelungsmöglichkeiten:

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Dies bedeutet, dass mit dem Insolvenzplan die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden können. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.

1G › II. Allgemeines

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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