Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 45

4. Einheitliche Entschädigung der Sicherungsgläubiger für die Vorenthaltung des Sicherungsguts

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Unabhängig von den technischen Unterschieden bei der Einbeziehung der verschiedenen Sicherungsformen in das Insolvenzverfahren soll nach einheitlichen inhaltlichen Kriterien darüber entschieden werden, ob das Sicherungsgut und die darin gebundene Liquidität der Insolvenzmasse zur Verfügung stehen oder aber dem Sicherungsgläubiger überlassen bleiben sollen. Die Sicherungsgläubiger sollen nicht genötigt werden, der Insolvenzmasse Vermögenswerte zuzuwenden, und dieser soll nicht gestattet werden, Sicherungsgut unter Preis zu nutzen bzw. die darin gebundene Liquidität den Sicherungsgläubigern entschädigungslos vorzuenthalten und so Wettbewerbsvorteile am Markt zu erzielen.

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Daraus folgt, dass Zinsen, soweit sie von der Sicherheit umfasst sind, den Sicherungsgläubigern auch nach Verfahrenseröffnung zustehen. Das Gleiche gilt für die Kosten der Rechtsverfolgung, soweit diese von der Sicherheit umfasst sind. Gläubiger sollen sich „insolvenzfest“ auch gegen alle Risiken des Insolvenzverfahrens sichern können. Diese Grundsätze gelten auch für Gläubiger mit Mobiliarsicherheiten.

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Darüber hinaus werden Sicherungsgläubiger, denen die Individualverwertung ihrer Sicherheit verwehrt ist, aber auch dann durch Zinsen entschädigt, wenn sie bei der Bemessung ihrer Sicherheit für die verfahrensbedingte Verzögerung der Verwertung keine Vorsorge getroffen haben. Der ihnen entstehende Nachteil ist nach den allgemeinen Regeln über Verzugszinsen zu berechnen. Eine solche Entschädigung für den Liquiditätsentzug durch die vorenthaltene Eigenverwertung der Sicherheiten soll allerdings in der Zeit bis zum „Berichtstermin“, der höchstens 3 Monate nach der Verfahrenseröffnung liegen darf, grundsätzlich noch nicht entrichtet werden müssen. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass der Sicherungsgläubiger auch dann, wenn ihm die Eigenverwertung der Sicherheit erlaubt wäre, nicht alsbald den Erlös vereinnahmen könnte. Im Interesse der Verfahrensvereinfachung wird eine 3-monatige entschädigungslose Nutzung des Sicherungsguts durch die Insolvenzmasse für vertretbar gehalten, soweit Zinsen und Verzugsschaden nicht von der Sicherheit umfasst sind. Bis zum Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich die Möglichkeit, die Insolvenzmasse zu sammeln und Möglichkeiten der Masseverwertung zu erkunden, ohne sich über die Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten Gedanken machen zu müssen. War der Sicherungsgläubiger während der vorläufigen Insolvenzverwaltung am Zugriff auf die Sicherheit gehindert, so wird die Dauer der Verwertungsbeschränkung auf die Zeit der entschädigungslosen Nutzung angerechnet.

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Der vollwertige Schutz der Sicherungsgläubiger vor den Folgen des Verbots oder einer Verzögerung der Eigenverwertung macht es entbehrlich, an die Sicherungsgläubiger laufende Amortisationszahlungen oder Annuitäten auf ihre Kapitalforderung auszuschütten. Eine Ausnahme gilt insoweit nur, wenn auf Antrag des Insolvenzverwalters im Interesse der Insolvenzmasse die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstandes eingestellt wird, die dem betreibenden Gläubiger wiederkehrende Leistungen aus dem unbeweglichen Gegenstand verschafft hätte. Diese Besonderheit findet ihre Rechtfertigung darin, dass für die Zwangsvollstreckung in Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (§ 866 Abs. 1 ZPO), nicht aber in bewegliche Gegenstände, mit der Zwangsverwaltung ein besonderes Instrument zur Sicherung wiederkehrender Leistungen aus dem Gegenstand vorhanden ist.

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Soweit gesicherte Gläubiger durch die nutzungsbedingte Entwertung des Sicherungsgegenstandes einen Nachteil erleiden, ist dieser vom Beginn der Nutzung an durch laufende Zahlungen auszugleichen; dies gilt bei beweglichen und unbeweglichen Sachen gleichermaßen.

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