Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 46

5. Entlastung der Insolvenzmasse von den Kosten der Feststellung, Erhaltung und Verwertung von Sicherungsgut

Оглавление

92

Die vielfältigen Formen von Mobiliarsicherheiten, die fehlende Erkennbarkeit solcher Sicherheiten und die häufig auftretenden Kollisionsfälle verursachen bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren regelmäßig erhebliche Kosten. Zu einer Massebelastung führen insbesondere:

die rechtliche Feststellung und die tatsächliche Trennung der Sicherheiten,
die Erhaltung des Sicherungsguts während des Verfahrens und
die Verwertung, soweit diese vom Verwalter vorgenommen wird.

93

Der Aufwand für die Feststellung und Trennung der Sicherheiten lässt sich naturgemäß rechtstatsächlich am schwersten feststellen. Im Wesentlichen geht es hier um Zeit und Arbeitskraft des Insolvenzverwalters. Wie hoch die dadurch verursachten Kosten sind, hängt davon ab, wie der Insolvenzverwalter für diese Tätigkeit entschädigt wird. Die Regelung beinhaltet, dass die Kosten der Feststellung des Sicherungsgegenstands und der Rechte an diesem mit pauschal 5 % des Verwertungserlöses angesetzt werden.

94

Erhaltungskosten entstehen nicht in jedem Einzelfall. Sie entziehen sich deswegen einer Pauschalierung. Die Kosten der Erhaltung des Sicherungsguts müssen mit den Sicherungsgläubigern vereinbart werden.

95

Die Verwertungskosten sind in der heutigen Praxis durch eine erhebliche Streubreite gekennzeichnet, die von 1 bis 2 % des Werts des Sicherungsguts bis an 50 % heranreicht. Nach der gesetzlichen Regelung werden als Kosten der Verwertung pauschal 5 % des Verwertungserlöses angesetzt. Liegen die tatsächlich entstandenen Verwertungskosten erheblich niedriger oder erheblich höher, sind jedoch die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Zusätzlich zu den entweder pauschalierten oder konkret berechneten Verwertungskosten ist bei den Sicherheiten, deren Verwertung zu einer Umsatzsteuerbelastung der Masse führt, der Umsatzsteuerbetrag vom Verwertungserlös abzuziehen.

96

In Höhe der hiernach berücksichtigungsfähigen Kosten soll die Insolvenzmasse entlastet und der Sicherungsgläubiger belastet werden.

97

Nicht anders als den Grundpfandgläubigern ist es auch den Mobiliarsicherungsgläubigern unbenommen, ihre Sicherheit so zu bemessen, dass der im Insolvenzverfahren anfallende Kostenbeitrag von der Sicherheit umfasst wird.

98

Die dingliche Verhaftung eines Grundstücks erstreckt sich auf dessen Zubehör (§ 1120 BGB). Die Prüfung, welche Gegenstände Zubehör sind und ob die beim Schuldner vorgefundenen Sachen in das Eigentum des Schuldners gelangt sind, macht ebenso wie bei den besitzlosen Mobiliarsicherheiten rechtliche und tatsächliche Feststellungen des Insolvenzverwalters erforderlich. Um die dadurch entstehenden Kosten pauschal auszugleichen und darüber hinaus eine Beteiligung der Grundpfandgläubiger an den allgemeinen Verfahrenskosten zu erreichen, wird hier eine Feststellungskosten-Pauschale von insgesamt 6 % – bezogen auf den Wert des Zubehörs – festgelegt. Verursachen Erhaltungs- oder notwendige Verbesserungsmaßnahmen an einem belasteten Grundstück Aufwendungen, werden diese auf die Grundpfandgläubiger überwälzt. Dieser Kostenbeitrag vom Zubehör wird durch § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG bei der Zwangsversteigerung gewährt und dinglich gesichert. Zur Einziehung des Kostenbeitrags kann der Insolvenzverwalter gem. § 174 ZVG ein Doppelausgebot des Grundstücks verlangen, also auch ein Ausgebot derart, dass die dinglichen Rechte nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG wegfallen. Jeder Interessierte hat jedoch die Möglichkeit, das Befriedigungsrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG dadurch zu beseitigen, dass er den Kostenbeitrag in die Insolvenzmasse zahlt.

1B › IV. Regelung der übertragenden Sanierung

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

Подняться наверх