Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 48
1. Übertragende Sanierung als gleichrangiges Instrument neben der Sanierung des Schuldners
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Die übertragende Sanierung von Betrieben und Unternehmen hatte sich bereits nach dem früheren Recht als Sanierungsinstrument außerordentlich bewährt. Sie steht den Verfahrensbeteiligten auch weiterhin zur Verfügung. Unter übertragender Sanierung versteht die InsO die Übertragung eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils von dem insolventen Träger auf einen anderen, bereits bestehenden oder neu zu gründenden Rechtsträger.
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In der rechtspolitischen Diskussion wurde teilweise vorgeschlagen, die übertragende Sanierung gegenüber der Sanierung des Unternehmensträgers zu erschweren und zurückzudrängen. Beispielsweise war gefordert worden, § 25 HGB und § 419 BGB bei übertragenden Sanierungen auch im Insolvenzverfahren anzuwenden mit der Folge, dass der Betriebs- oder Unternehmenserwerber für die Altverbindlichkeiten weiter haftet.
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Diese Vorschläge wurden nicht Gesetz. Die übertragende Sanierung soll den Beteiligten vielmehr neben der Sanierung des Unternehmensträgers als gleichrangiges Sanierungsinstrument angeboten werden. Durch die Aufhebung des § 419 BGB im Rahmen des EGInsO wurde darüber hinaus die übertragende Sanierung auch außerhalb des Insolvenzverfahrens beträchtlich erleichtert.
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Die InsO eröffnet zwei Wege zu einer übertragenden Sanierung: Neben der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder Betriebs aus der Insolvenzmasse, die mit Zustimmung des Gläubigerausschusses durchgeführt werden kann, kommt auch ein Übertragungsplan in Betracht. Durch geeignete Regelungen bietet das Gesetz die Gewähr, dass rechtlich und wirtschaftlich bedenkliche Missbräuche der übertragenden Sanierung verhindert werden.