Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 57

V. Mehrheitserfordernisse

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Der vollwertige Minderheitenschutz gestattet es, für alle Gläubigergruppen einheitliche Mehrheitserfordernisse aufzustellen. Die InsO verlangt für die Annahme eines Plans innerhalb jeder Gruppe sowohl die einfache Kopfmehrheit als auch die einfache Summenmehrheit der anwesenden oder vertretenen abstimmenden Gläubiger. In der „latenten“ Gruppe der am Schuldner beteiligten Personen (Eigentümer) wird hingegen allein auf die Kapitalmehrheit abgestellt. Ihre Zustimmung zu einem Plan wird fingiert, wenn die Eigentümer nicht mit Mehrheit einem Plan widersprechen. Der Schutz jedes einzelnen Eigentümers davor, dass ihm gegen seinen Widerspruch der Liquidationswert seiner Rechtsstellung entzogen wird, bleibt hiervon unberührt.

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Eine Gruppe, deren Mitglieder nach dem Plan den vollen Nominalwert ihrer Rechte erhalten sollen, nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der Wert der Absonderungsrechte ist dabei im Lichte der von dem Plan vorgesehenen Verwendung des Massevermögens zu ermitteln.

1C › VI. Obstruktionsverbot für Gruppen

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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