Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 56
IV. Schutz der Minderheiten
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Die InsO sieht für alle Beteiligten, auch für den Schuldner und die an ihm beteiligten Personen, einen grundsätzlich einheitlichen Minderheitenschutz vor. Ein Plan kann keinen Beteiligten gegen seinen Willen schlechter stellen, als er bei der bestmöglichen insolvenzmäßigen Verwertung des Schuldnervermögens stünde. Für den Schuldner und für mithaftende Eigentümer, etwa für persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft, bedeutet dies auch, dass ihnen gegen ihren Willen keine weitergehende Nachhaftung aufgebürdet werden darf als nach einer Zwangsverwertung. Ein Plan kann bestätigt werden, wenn er für die widersprechenden Beteiligten mindestens den Liquidationswert ihrer Rechte vorhält oder sicherstellt; ist dies gewährleistet, kann der Streit über die Höhe des Liquidationswerts nach der Planbestätigung ausgetragen werden.