Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 54

II. Recht der Planinitiative

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Die Insolvenzpraxis zeigt, dass jedenfalls in größeren Insolvenzen häufig mehrere Verwertungsvarianten zur Diskussion stehen. Wenn eine Sanierung in Betracht kommt, müssen regelmäßig mehrere Sanierungskonzepte gegeneinander abgewogen werden. Jedenfalls für die finanzwirtschaftliche Seite einer Sanierung, und allein diese ist Gegenstand der insolvenzrechtlichen Regelung, gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten. Die Behebung der Insolvenz kann ebenso durch verschiedene Formen der Eigenkapitalzufuhr wie durch jede Art der Entlastung der Schuldenseite bewerkstelligt werden.

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Die InsO soll den Wettbewerb um die beste Art der Masseverwertung und damit die Funktion des Insolvenzverfahrens als eines „Entdeckungsverfahrens“ stärken. Das Recht, einen Plan vorzulegen, wird deshalb nicht nur dem Insolvenzverwalter, der hierzu von der Gläubigerversammlung ermächtigt worden ist, sondern auch dem Schuldner und bestimmten, ins Gewicht fallenden Minderheiten der Gläubiger sowie der am Schuldner beteiligten Personen (Eigentümer) eingeräumt. Diese Regelung trägt zugleich wesentlich zur Beschleunigung des Insolvenzverfahrens bei, da die an einem Plan interessierten Beteiligten einem säumigen Insolvenzverwalter zuvorkommen können. Eine Planinitiative, die nicht vom Insolvenzverwalter ausgeht, darf nicht dazu führen, dass die Insolvenzmasse mit zusätzlichen Kosten belastet wird. Deshalb erhalten die Beteiligten ihre Aufwendungen für einen Plan nur dann aus der Insolvenzmasse ersetzt, wenn dies im Plan vorgesehen ist und wenn der Plan angenommen und vom Gericht bestätigt wird.

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Der Gefahr einer schädlichen Verfahrensverzögerung durch Planinitiativen beugt das Gesetz vor. Offensichtlich chancenlose oder in Verzögerungsabsicht eingereichte Pläne können zurückgewiesen werden.

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Auch wenn ein Plan vom Gericht zugelassen wird, hat dies nicht notwendig zur Folge, dass die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse zum Stillstand kommt. Das Planinitiativrecht soll einen Suchprozess in Gang setzen und Lösungsmöglichkeiten zutage fördern, nicht aber Verfahrensabläufe blockieren, die im Interesse der Gläubiger liegen. Dem Antrag eines Planinitiators, Verwertung und Verteilung der Masse auszusetzen, darf das Gericht deshalb nicht stattgeben, wenn erhebliche Nachteile für die Masse zu gewärtigen sind oder sich der Verwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung dagegen wendet.

1C › III. Bildung von Abstimmungsgruppen

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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